Kindesunterhalt


Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten.

 

Zuständigkeiten in der Familie

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt in der Regel den Barunterhalt. Dabei wird zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder unterschieden.

 

Bezüglich der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gibt es zudem Unterschiede bei dem Kindesunterhalt nach einer Trennung und dem Kindesunterhalt nach der Scheidung. Kindesunterhalt hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

 

Höhe des Barunterhalts

Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers und vom Alter beziehungsweise Unterhaltsbedarf des Kindes ab. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die durch Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts ergänzt wird.

Der Barunterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der gesetzliche Mindestunterhalt ist mit dem steuerrechtlichen Existenzminimum verknüpft. Von dem nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt kann der barunterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergelds abziehen.

 

Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Barunterhalt leisten kann oder leistet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

 

Der betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt und kann bei Bedarf darüber hinaus eine Beistandschaft beantragen.

 

Ist das Kind volljährig, hat es bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch die Möglichkeit einer Beratung und Unterstützung des Jugendamtes zu seinem Unterhaltsanspruch.

 

Das könnte Sie noch interessieren:

 

Wann muss über veränderte Einkommensverhältnisse ungefragt Auskunft erteilt werden?

Auskunftsscheue Tochter: Ein Vater ist nicht verpflichtet, ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung zu finanzieren

Nur selten schlägt sich ein zeitlich erweiterter Umgang auf den Unterhalt nieder

Einkommensunterschied: Nicht immer kann der betreuende Elternteil mit Kindesunterhalt rechnen

Verjubelter Unterhalt: Volljährige Kinder müssen ihr Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen

Kind im Studium: Unterhaltsverpflichtungen richten sich nicht nach Regelstudienzeiten