Lebenspartner

Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland steigt. Allein von 1996 bis 2004 verzeichnete das Statistische Bundesamt einen Zuwachs um 34 % auf 2,4 Mio. Für viele Menschen ist diese Lebensform also attraktiv. Doch durch die Brille des Erbrechts- und Steuerexperten gesehen ist das Zusammenleben ohne Trauschein alles andere als günstig.

 

Ohne Testament keine Absicherung beim Tod des Lebenspartners

Wilde Ehe – beliebt zu Lebzeiten, ernüchternd nach einem Todesfall

Erb- und steuerrechtlich ist der überlebende Partner im Vergleich zu einem verwitweten Ehepartner stark benachteiligt. Wer die Vorzüge einer „wilden Ehe“ genießt, ist gut beraten, sich mit dem Ärger und den Versorgungslükken zu beschäftigen, die nach einem Todesfall dem überlebenden Partner das Leben schwer machen können.

 

Nach Gesetz kein Erbrecht für Partner

Nichteheliche Lebensgefährten haben überhaupt kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht beim Tod des Partners. Das gilt auch dann, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer bestanden hat, den Charakter einer Ehe angenommen hat und der Überlebende seinen Partner intensiv über Jahre hinweg gepflegt und in dieser Zeit kein eigenes Einkommen erzielt hat. Es erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten, nicht der Lebensgefährte.

 

Wer bekommt die Wohnung im Erbfall?

Nachfolgeregelung in manchen Fällen nicht erforderlich

Das kann so gewollt sein. Wo nichts oder wenig zu vererben ist, braucht man sich um eine Nachfolgeregelung nicht zu kümmern. Bei nichtehelichen Lebenspartnern, die glücklich zusammenleben, ihr Vermögen aber nach dem Gesetz den Kindern vererben wollen, ist es nicht erforderlich, etwas zu regeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beiden Partner wirtschaftlich unabhängig voneinander gesichert sind. Nach einer neuen gesetzlichen Bestimmung tritt der Überlebende automatisch in den Mietvertrag des verstorbenen Partners ein, so dass selbst das Weiterleben in der gemeinsamen Mietwohnung kein Problem darstellt.

 

Nach 30 Tagen muss die Wohnung geräumt werden.

Wohnrecht nur für 30 Tage?

Wenn die Lebenspartner zusammen in der Eigentumswohnung oder im Privathaus des einen Partners gewohnt haben, gilt folgende Regelung: Lediglich 30 Tage lang (der Anspruch heißt im Gesetz „Dreißigster“) kann der Überlebende noch die Wohnung oder das Haus nutzen, danach können die Erben ihn buchstäblich „vor die Tür setzen“. Die Partner können dies ausschließen, z. B. indem der Eigentümer der Immobilie dem Lebenspartner ein zeitlich befristetes oder lebenslanges Wohnrecht einräumt.

 

Dem Partner als Erben drohen Pflichtteilsansprüche.

Absicherung des Lebenspartners: Testament oder Erbvertrag

Zur wirtschaftlichen Absicherung eines Lebenspartners ist entweder ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig. Die beiden Partner können aber kein gemeinschaftliches Ehegattentestament und damit auch kein so genanntes „Berliner Testament“ errichten. Größtmögliche Absicherung bietet die Einsetzung des Lebenspartners als Alleinerbe. Wenn jedoch ein Partner (noch) verheiratet ist und keinen Scheidungsantrag gestellt hat, kann die (Noch-) Ehepartnerin den Pflichtteil einfordern. Auch die eigenen Kinder sind pflichtteilsberechtigt. Ein Lebenspartner, der als Alleinerbe eingesetzt wurde, kommt deshalb noch keineswegs ganz allein in den Genuss des Vermögens, das der Verstorbene hinterlässt. Pflichtteilsschulden sind sofort mit dem Erbfall fällig. So können die gesetzlichen Erben bis zu 50 % des Nachlasses in Bargeld fordern. Häufig wird übersehen, dass auch die Eltern eines kinderlosen Lebenspartners pflichtteilsberechtigt sind und Anspruch bis zur Hälfte des Vermögens erheben können.

Beispiel: Eine Lebenspartnerin erbt als Alleinerbin von ihrem verstorbenen Freund ein Haus im Wert von 500.000 EUR und 5.000 EUR Bargeld. Nach dem plötzlichen Tod des Lebenspartners, der noch verheiratet war und noch keinen Scheidungsantrag gestellt hatte, machen die Ehefrau und vier Kinder ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Das bedeutet, dass die Lebenspartnerin von 505.000 EUR Vermögen von einem Tag auf den anderen 252.500 EUR Pflichtteilsschulden bezahlen muss: Die Ehefrau bekommt ein Viertel (126.250 EUR) und die vier Kinder jeweils 31.562,50 EUR.

 

Um dem überlebenden Lebenspartner Pflichtteilsansprüche zu ersparen, gibt es Möglichkeiten. So kann man den Noch-Ehepartner mit einem Scheidungsantrag als Erben ausschließen. Anders ist das bei den Kindern. Schutz vor der „Pflichtteilshaftung“ bietet hier folgende Lösung: Söhne und Töchter verzichten notariell auf den Pflichtteil – freiwillig oder gegen Zahlung einer Abfindung.

 

Schenkungen können zur Pflichtteilshaftung führen

Schenkungen in den letzten Jahren vor dem Tod – keine Lösung

Wer das Pflichtteilsrecht kurz vor dem absehbaren Tod durch Schenkungen an den Lebenspartner aushebeln möchte, kommt damit nicht ans Ziel. Denn alle Schenkungen in den letzten zehn Jahren sind nicht einfach verloren für die Pflichtteilsberechtigten. Kinder, Eltern und Noch-Ehepartner des Verstorbenen können fordern, dass das verschenkte Vermögen als Teil des Erbes gewertet wird. Sie machen dann so genannte „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ geltend. In der Konsequenz bedeutet das, dass der überlebende Lebenspartner den Wert des gesetzlichen Pflichtteils aus der Schenkung in bar auszahlen muss.

 

Absicherung von Lebenspartnerin und Kindern

Je nach Familienverhältnissen kann man individuelle Regelungen treffen, die für alle Hinterbliebenen – auch den Lebenspartner – eine gute Lösung darstellen. So kann man die überlebende Partnerin per Vermächtnis durch ein Wohnrecht, ein Nießbrauchsrecht oder eine Leibrente absichern und den Kindern das Vermögen hinterlassen. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, die Lebenspartnerin als „Vorerben“ und die Kinder oder Geschwister als „Nacherben“ einzusetzen. In diesem Fall kann die Lebenspartnerin nach dem Todesfall aus dem Nachlass nichts verschenken, nichts verkaufen und nichts mit Grundpfandrechten belasten. Nach ihrem Tod erben sodann die Kinder als „Nacherben“.

 

Verlust der Testierfreiheit bei verwitweten Partnern?

Witwer mit Ehegattentestament als Lebenspartner

Häufig wird übersehen, dass nicht immer das letzte Testament das gültige ist, auch wenn auf dem Papier „Mein letzter Wille“ steht. Ehepartner, die ein gemeinsames Testament errichten, sind an diesen „letzten Willen“ gebunden, sobald die Ehefrau – oder der Ehemann – gestorben ist. Es ist dann in der Regel nicht mehr möglich, die Erbfolge zu Gunsten eines Lebenspartners abzuändern.

Hier muss man sich aber die juristischen Feinheiten ganz genau anschauen. In manchen Fällen ist ein Widerruf des gemeinsamen Ehegatten-Testaments möglich. Und in seltenen Fällen kann das gemeinsame Testament auch durch eine Anfechtung zu Fall gebracht werden. Wer auf diesem schwierigen Terrain etwas erreichen will, kommt ohne einen in der Materie versierten Erbrechtler nicht weiter.

 

Müssen Geschenke im Erbfall zurückgegeben werden?

So geht eine Schenkung unwiederbringlich verloren

Lebenspartner schenken sich nicht nur Liebe: Sie übereignen sich – häufig schon zu Lebzeiten – auch materielle Werte: Schmuck, Autos, Geld und Immobilien. Doch damit ist ein erhebliches Risiko verbunden. Scheitert die nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der großzügige Schenker nun nicht auf einmal die Herausgabe der verschenkten Gegenstände verlangen. Egal wie hoch der Wert ist, die per Schenkung übereigneten Dinge bleiben Eigentum des oder der Beschenkten.

Ähnliches gilt, wenn der beschenkte Partner vor dem Schenker stirbt. Alles was verschenkt wurde, ist für den Schenker verloren, wenn kein Testament vorliegt. Die gesetzlichen Erben kommen dann in den Genuss der Vermögenswerte.

 

Expertentipp: Gegen den Verlust von Schenkungen kann man sich per Vereinbarung absichern. So ist es sinnvoll, wenn die nichtehelichen Lebenspartner vereinbaren, dass die geschenkten Gegenstände sowohl bei der Auflösung der Lebenspartnerschaft als auch beim Tod des beschenkten Partners an den Schenker zurückfallen.

 

Was gilt im Pflegefall des Lebenspartners?

Pflege- und betreuungsbedürftige Lebenspartner

Eine besondere Problematik entsteht, wenn ein Partner pflege- oder betreuungsbedürftig wird. Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen nur Verwandte über den Gesundheitszustand informieren. Bei Betreuungsbedürftigkeit setzen die Vormundschaftsgerichte in der Regel nur Familienangehörige oder ausgebildete Kräfte als Betreuer ein. Um zu erreichen, dass die Lebenspartner als Ansprechpartner akzeptiert werden, als Bevollmächtigte für den Partner handeln können und als Betreuer eingesetzt werden, muss man mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung arbeiten.

 

Ohne Trauschein droht hohe Steuerlast

Hohe Erbschaftsteuerlast

Wer die Ehe meidet, meidet auch eine Steuerspargemeinschaft. Partner ohne Trauschein unterliegen nicht erst im Schenkungs- und Erbfall einer hohen Steuerlast. Schon zu Lebzeiten zahlen sie Einkommensteuern nach Steuerklasse I) und können nicht das „Ehegattensplitting“ nutzen. Nach dem Tod des Lebensgefährten können sie als Erben nur minimale Erbschaftsteuer- Freibeträge in Anspruch nehmen.

Um die Erbschaftsteuerlast zu minimieren, kann man einiges tun. So kann es sinnvoll sein, dass die Lebenspartner dann, wenn einer der beiden schwer erkrankt ist, doch noch heiraten, um dann Immobilien und andere Vermögenswerte auf den voraussichtlich überlebenden Partner steuergünstig zu übertragen. Auch spezielle Gestaltungen beim Abschluss von Lebensversicherungen kommen zur Einsparung hoher Erbschaftsteuern in Frage.

 

Vorsorge für den Lebenspartner durch kluge Gestaltungen

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

 

  • Vertragliche Regelungen für das Zusammenleben ohne Trauschein
  • Beratung zur Absicherung der Partner und Kinder
  • Vertragslösungen für Erben, z. B. bei Verzicht auf Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung
  • Anfechtung eines nicht mehr gewollten Ehegattentestaments
  • Mediation bei Erbstreitigkeiten
  • Maßnahmen zur Verminderung der Steuerlasten
  • Vertretung bei verworrenen Eigentumsverhältnissen
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche

Quelle: Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V.