Zugewinnausgleich  


 

Mit der Zustellung des Ehescheidungsantrages endet der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes geregelt ist. Zu diesem Stichtag entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, d.h. ein Anspruch auf Teilhabe an dem Vermögenszuwachs des wirtschaftlich Stärkeren in der Ehe.

 

Ähnlich wie beim Versorgungsausgleich wird aufgelistet, über welche Vermögenswerte jeder Ehegatte an diesem Stichtag verfügt.

Zu den Vermögenswerten werden auch die Werte von Lebensversicherungen und Zahlungsansprüche gegen Dritte gerechnet. Der Gesamtwert ist dann um Verbindlichkeiten zu reduzieren und stellt das „Endvermögen“ dar.

 

In das Endvermögen muss zunächst alles eingestellt werden, was vorhanden ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob Vermögenswerte durch Erbschaft und Schenkung erworben oder bereits mit in die Ehe gebracht wurden.

 

Diese zuletzt genannten Werte (Schenkungen, Erbschaften und in die Ehe gebrachte Vermögenswerte) stellen vielmehr zusammengerechnet das „Anfangsvermögen“ dar. Die Formulierung ist etwas irreführend, weil dem Anfangsvermögen auch Schenkungen und Erbschaften nach dem Anfang der Ehe hinzugerechnet werden.

 

Das so ermittelte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt dann den auf beiden Seiten erwirtschafteten Zugewinn dar.

 

Sofern ein Ehepartner einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss er dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages auszahlen.

 

Achtung!

Ein solcher Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung!

 

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