Auskunftsscheue Tochter: Ein Vater ist nicht verpflichtet, ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung zu finanzieren

 

Heutzutage dauert es immer länger, bis junge Menschen in das Berufsleben einsteigen. Insbesondere Abiturienten wissen oftmals bis zum Schulabschluss nicht, was sie überhaupt machen wollen. Gegebenenfalls können sie ihr Ziel über Umwegen erreichen. Was ist dabei vom Unterhaltspflichtigen zu finanzieren?

 

In einem nun vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um einen Vater und seine Tochter, die kaum Kontakt miteinander hatten, als Letztere 2004 ihr Abitur machte. Die Durchschnittsnote lag bei 2,3. Der Vater meldete sich bei der Tochter und erkundigte sich unter anderem, was sie nun vorhabe, ohne eine Antwort zu erhalten. Die Tochter durchlief daraufhin von Februar 2005 bis Anfang 2008 eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin und arbeitete dann auch in diesem Beruf. Nach durchgängiger Bewerbung seit dem Wintersemester 2004/2005 erhielt sie zum Wintersemester 2010/2011 einen Studienplatz im Fach Medizin und studiert seitdem dieses Fach.

 

Der nun auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater weigerte sich, zu zahlen. Das Gericht gab ihm Recht. Es sei ihm nicht zumutbar, für seine Tochter zu zahlen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Abitur bei seiner Tochter erkundigt hatte, wie es bei ihr nun weitergehe. Da sie ihm nicht geantwortet hatte, durfte er davon ausgehen, dass er keinen Unterhalt mehr für sie zu zahlen habe. Ferner hatte die Tochter nach Abschluss der Ausbildung zwei Jahre in dem von ihr erlernten Beruf gearbeitet und sich weiterhin nicht beim Vater gemeldet. Für ihn hatte sich damit das Vertrauen dahingehend entwickelt, dass die Tochter den Beruf weiterhin ausüben und keinem Studium nachgehen werde.

 

Hinweis: Der Vater tat gut daran, sich bei der Tochter nach ihrer beruflichen Zukunft bzw. ihren Plänen zu erkundigen. Diese war ihrerseits schlecht beraten, ihren Vater nicht wunschgemäß zu informieren, weder über ihre Pläne nach dem Abitur noch über jene nach Abschluss ihrer Ausbildung - ein folgenreicher Fehler.

 

 

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.07.2016 - 5 UF 370/15