Mehr Zeit fürs Kind: Nur selten schlägt sich ein zeitlich erweiterter Umgang auf den Unterhalt nieder

 

Bei der Bestimmung des Kindesunterhalts wird davon ausgegangen, dass zwischen dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil und dem Kind Umgang stattfindet. Der Umgang reduziert also nicht die Höhe des zu zahlenden Betrags. Gilt aber etwas anderes, wenn der Umgang das normale Maß übersteigt?

 

In der heutigen Zeit haben insbesondere die Väter glücklicherweise mehr Interesse an ihren Kindern als noch zuvor. Sie möchten sie aufwachsen sehen und sind bereit, dafür Zeit zu investieren. Das kann soweit gehen, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren und damit weniger Einkommen hinnehmen, um sich dem Nachwuchs widmen zu können. Das Umgangsrecht nehmen sie dann entsprechend umfassender wahr.

 

In dem Zusammenhang kann sich die Frage stellen: Nimmt dieser gesteigerte Umgang Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts - bzw. wenn ja: inwiefern? Was gilt, wenn der Vater für eine intensivere Kindesbetreuung seinen Arbeitsumfang zum Beispiel auf 70 % mindert?

 

In der Rechtsprechung ist diese Frage noch nicht in allen Einzelheiten geklärt. Klar ist aber, dass der nach der Düsseldorfer Tabelle (einer bundesweit geltenden Unterhaltsleitlinie) zu zahlende Mindestunterhalt in jedem Fall zu zahlen ist. Wer also nicht mehr zu 100 % arbeitet, um sich somit mehr um seine Kinder kümmern zu können, kann damit nicht erreichen, dass er weniger als die niedrigsten Sätze der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hat.

 

Hinweis: Was unter dem normalen Umgangsrecht zu verstehen ist, regelt das Gesetz bislang nicht. In der Praxis üblich ist jedoch ein 14-tägiger Umgang an den Wochenenden (von Freitag Abend bis Sonntag Abend) sowie während der Hälfte der Schulferien. Dieses Kontingent ist erst einmal zu erreichen, bevor sich die Frage stellt, was bei einem umfangreicheren Umgangsrecht gilt. Oft zeigt sich, dass bei Licht betrachtet der Umgang dann doch nicht nennenswert umfangreicher stattfindet als das genannte übliche Prozedere. Eine Reduktion des Unterhalts wird also häufiger eingefordert, als tatsächlich eine Berechtigung dazu besteht.

 

 

Quelle: KG, Beschl. v. 11.12.2015 - 13 UF 164/152016 - 5 UF 370/15