Wann lebt man getrennt?

 

Den Trennungszeitpunkt können nur die Eheleute festlegen. Es ist der Zeitpunkt an dem sich die endgültig aus der ehelichen Gemeinschaft trennen. Typisch ist z.B. der Auszugstag eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. Aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung können sich die Eheleute endgültig trennen, nämlich dann, wenn sie vollständige die Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufheben. Also innerhalb der Ehewohnung so leben, als würden sie bereits in verschiedenen Wohnungen wohnen. Insbesondere in diesem Fall ist auf folgendes zu achten:

 

Die Vermögenslage am Tag der Trennung kann - anders als früher - den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten stark beeinflussen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Tag der Trennung dokumentiert wird.

 

Wenn Sie sich zwar getrennt haben, Ihr Ehepartner aber nicht sofort auszieht, sollten Sie den Zeitpunkt der Trennung schriftlich festhalten - entweder Sie lassen sich den Trennungszeitpunkt von Ihrem Ehepartner schriftlich bestätigen oder Sie schreiben Ihrem Ehepartner einen Brief. Ein Brief ist zwar vor Gericht kein Beweis, ist aber besser als gar nichts.

Am besten ist es aber, wenn Sie alle Folgen der Trennung in einer "Scheidungsfolgenvereinbarung" niederlegen und dann auch den Trennungszeitpunkt angeben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie bei einem Anwalt oder einem Notar abschließen. Ob auch Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen sollten, können Sie in dem Kapitel "Scheidungsfolgenvereinbarung" nachlesen oder Sie fragen Ihren Anwalt.

 

Sind sich die Eheleute über den Trennungszeitpunkt einig wird das Gericht dies im Scheidungsverfahren so hinnehmen. Eine Überprüfung erfolgt nur, wenn es Unschlüssigkeiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens gibt.

 

Ein Scheidungsantrag kann in der Regel erst nach dem Trennungsjahr eingereicht werden. 

 

Mit Beginn des nächsten Jahres ab Trennungstermin tritt in den meisten Fällen eine Steuerklassenänderung ein. Ehegatten und Familien mit unterschiedlichen Einkünften werden ja in der Regel nach den Steuerklassen 3 und 5 veranlagt, was den so genannten Splittingvorteil für Ehegatten realisiert. Für das auf die Trennung folgende Jahr müssen sich Eheleute jedoch steuerlich getrennt veranlagen lassen. Der Splittingvorteil entfällt.

 

Sofern jedoch im Folgejahr der Trennung Ehegattenunterhalt gezahlt wird, kann die/der Unterhaltspflichtige einen Teil des Steuervorteils mit dem so genannten begrenzten Realsplitting „retten“, indem der gezahlte Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht wird. Allerdings führt dies zur Versteuerung der Unterhaltszahlungen auf der Seite der/des Unterhaltsberechtigten, die zu erstatten wären. Insgesamt betrachtet ergibt sich aber in der Regel bei unterschiedlichen Einkünften noch ein Steuervorteil, der allerdings den Splittingvorteil während des Zusammenlebens selten erreicht.

 

Im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Folgen der endgültigen Trennung ist noch Folgendes erwähnenswert:

 

Eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne beginnt nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch der Eheleute – selbst wenn der Versöhnungsversuch nur wenige Tage andauerte - nach der zweiten Trennung neu. Die Trennung gilt als unterbrochen. Die Trennung im familienrechtlichen Sinne (s.o.) wird jedoch selbst durch mehrmonatige Versöhnungsversuche nicht unterbrochen. Die Scheidung bleibt nach Ablauf des Trennungsjahres ab der ersten Trennung zulässig.