Nachdem es bei den Scheidungsvoraussetzungen ganz maßgeblich auf das Getrenntleben ankommt, hat der Gesetzgeber diesen Begriff in § 1567 BGB ausdrücklich definiert:

 "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben."

 

Das bedeutet, entweder mindestens einer der Eheleute ist aus der Ehewohnung oder dem Haus ausgezogen. Oder innerhalb der Wohnung/des Hauses leben beide getrennt von Bett und Tisch. D.h. Vollständige Aufhebung der Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen z.B. Sie kaufen jeweils für sich die Lebensmittel ein, Sie reinigen Ihre Wäsche jeweils selbst, Sie essen nicht mehr gemeinsam an einem Tisch, Sie schlafen in getrennten Räumen, Sie leben also so, als würden Sie in unterschiedlichen Wohnungen wohnen.