Zwangsläufig entstandene Kosten sind steuerlich absetzbar
In den letzten Jahren ergaben sich Unsicherheiten, wie mit den Kosten eines Scheidungsverfahrens steuerrechtlich zu verfahren ist, so z.B., ob die Gerichts- und Anwaltskosten abgesetzt werden können oder ob sie steuerlich eher ohne Bedeutung sind.
Die Antwort richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Danach sind außergewöhnliche Belastungen unter bestimmten Umständen steuerlich abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl jener Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie mit gleichem Familienstand. Unter diesem Aspekt sind Scheidungskosten durchaus als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.
Jedoch ist zudem erforderlich, dass die Kosten zwangsläufig anfallen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie sich nicht vermeiden lassen - genau hier liegt der Haken. Geschieden wird eine Ehe ausschließlich durch die gerichtliche Entscheidung. Mit der Scheidung wird zumindest in den allermeisten Fällen zwangsläufig auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Die damit verbundenen Kosten sind also unvermeidbar und können steuerlich geltend gemacht werden.
Die weiteren Problembereiche der familienrechtlichen Auseinandersetzung - also insbesondere die Bereiche Unterhalt und Güterrecht - sind nicht zwangsläufig streitig und gerichtlich zu klären. Dazu könnten sich die Ehegatten schließlich auch untereinander und sozusagen kostenfrei verständigen. Allein weil diese Möglichkeit besteht, sind die bei Streit entstehenden Kosten durch Anwälte und Gerichte also nicht zwangsläufig - und deshalb auch nicht steuerlich abzugsfähig.
Hinweis: Die Kosten, die mit einer Scheidung und den in diesem Zusammenhang anfallenden Klärungen anfallen, können also steuerlich abgesetzt werden, soweit sie zwangsläufig entstehen. Das sind zumindest die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens. Es sollte nicht vergessen werden, diese bei der Steuererklärung auch geltend zu machen.
Quelle: BFH, Urt. v. 10.03.2016 - VI R 38/13
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Katja Goericke
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