Ehegattenunterhalt: Auch Jahre nach der Scheidung kann erstmals Unterhalt verlangt werden
Normalerweise wird im Zuge der Scheidung geklärt, ob ein Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss. Was, wenn dies nicht geschieht? Kann sich der potentiell Unterhaltspflichtige darauf verlassen, dass er damit aus der Unterhaltsverantwortung entlassen ist?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auseinandergesetzt. Im zugrundeliegenden Fall lag die Scheidung bereits zwölf Jahre zurück, als die Frau erstmals von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt verlangte.
Allein der Umstand, dass die Frau zwölf Jahre lang keinen Unterhalt verlangte, bedeutet nach Ansicht des OLG jedoch nicht, dass nun kein Unterhalt mehr verlangt werden könne. Es käme vielmehr darauf an, ob der Frau seit der Scheidung ununterbrochen ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden habe - selbst wenn er von ihr nicht geltend gemacht wurde. Damit folgt das Gericht dem Gesetz, das vorgibt, dass nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch von vornherein nur dann besteht, wenn besondere Umstände gegeben sind - wie etwa die Betreuung von minderjährigen Kindern oder alters- bzw. krankheitsbedingte Beeinträchtigungen. Zudem müssen diese besonderen Umstände ununterbrochen vorliegen. Steht zum Beispiel einem Ehepartner wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder Unterhalt zu, kann dieser später nicht automatisch Unterhalt verlangen, weil er inzwischen altersbedingt unzureichend versorgt ist. Denn hat er zum Beispiel nach der Kinderbetreuung gearbeitet und deshalb keinen Unterhalt mehr zugesprochen bekommen, ist der damit einmal entfallene Unterhaltsanspruch insgesamt entfallen.
Wer jahrelang keinen Unterhalt verlangt hat, muss zunächst nachweisen, dass ihm Unterhalt zugestanden hätte, selbst wenn er ihn nicht verlangt hat. Nur dann kann er Zahlungen verlangen. Diesen Nachweis zu führen, ist sehr schwer - der Frau in diesem Fall gelang es nicht.
Hinweis: Gelingt der Nachweis ausnahmsweise doch, kann der Unterhalt nur zukünftig verlangt werden, nicht aber für die Vergangenheit.
OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2016 - 13 WF 22/16
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Katja Goericke
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